Ratgeber

Baden-Württemberg – Schülerdaten auf privaten Geräten verarbeiten

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Wenn Lehrkräfte digital arbeiten wollen, dann schwebt das Thema „Datenschutz von Schülerdaten“ wie ein Damoklesschwert über ihnen. Besonders kritisch wird es, wenn du schülerbezogene Daten auf privaten Geräten verarbeitet möchtest. Das beginnt bei der Excel-Tabelle in der Noten eingetragen werden, bis hin zum Einsatz eines digitalen Lehrerkalenders.

Dabei ist die Panik vieler Lehrkräfte unbegründet, da es in jedem Bundesland eindeutige Gesetze, Erlasse und Verordnungen gibt, die den Datenschutz von Schülerdaten regeln. Die meisten von ihnen sind auch so formuliert, dass sie in der beruflichen Praxis gut und einfach zu verwirklich sind. In diesem Beitrag findest du Informationen zu den Datenschutzbestimmungen in deinem Bundesland!

Wichtiger Hinweis! Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung! Ich bin kein Jurist / Rechtsanwalt / Datenschutzexperte! Von daher kann und darf ich keine anwaltlichen Tipps geben und übernehme für die nachfolgenden Tipps keinerlei Haftung. Für eine genaue Auskunft, wende dich bitte an den Datenschutzbeauftragten deiner Schule.

Baden-Württemberg

Schülerdaten auf privaten Geräten von Lehrkräften in BW

Die Datenschutzbestimmungen in Baden-Württemberg sind meiner Auffassung nach so geregelt, dass sie in der Praxis gut umzusetzen sind.

Die generellen Dinge regelt der § 115 des Schulgesetzes von Baden-Württemberg. Interessant und konkret wird es allerdings erst in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift „Datenschutz an öffentlichen Schulen„.

Welche Daten dürfen verarbeitet werden?

Es dürfen nur Daten von Schülern verarbeitet werden, die die Lehrkraft selbst unterrichtet bzw. deren Klassenlehrer / Oberstufenbetreuer sie ist. Dabei orientiert sich der Umfang der Daten an den herkömmlichen Einträgen in einem Notenbuch. Meiner Auffassung nach bedeutet das, dass der Vor- und Zuname sowie die Klasse / Kurs möglich sind. Maximal dürfen die Daten erfasst werden, die zur manuellen Zeugniserstellung notwendig sind.

Welche Daten dürfen nicht verarbeitet werden?

Es dürfen keine sensiblen Daten verarbeitet werden. Dazu gehören zum Beispiel Informationen zu Krankheiten oder Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

Was muss ich schulorganisatorisch beachten?

Wenn du schülerbezogene Daten auf privaten Endgeräten verarbeiten möchtest, dann musst du die Schulleitung über Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten informieren.
Hierfür muss in deinem Bundesland das Formular zur Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift genutzt werden. Du findest es hier.

Deine Schulleitung muss der Datenverarbeitung zustimmen.

Welche Medien darf ich zur Datenverarbeitung nutzen?

Hier macht die Landesregierung keine Einschränkung. Jegliches Medium (PC, Laptop, Tablet, USB-Stick, …) ist erlaubt, sofern die Bestimmungen eingehalten werden (können).

Was muss ich technisch beachten?

Technisch gesehen verlangt das Kultusministerium kein Hexenwerk. Alle Forderungen gehören zum Usus, denke ich:

  • dein benutztes Gerät muss durch ein Passwort geschützt sein
  • sämtliche dienstliche Daten sollten nur auf einem USB-Stick gespeichert werden (und nicht auf der Festplatte)
  • wenn du einen USB-Stick benutzt, muss dieser verschlüsselt werden
  • es muss sichergestellt werden, dass das Gerät, das du benutzt vor dem Zugriff Dritter geschützt ist
  • die eingesetzten Betriebssysteme (Windows, Linux, MacOS, Android, iOS, …) müssen immer auf dem aktuellsten Stand und mit den aktuellsten Sicherheitsupdates ausgestattet sein
  • wenn das von dir eingesetzte Gerät eine Verbindung in das Internet hat, muss ein aktueller Virenschutz sowie eine Firewall sichergestellt sein
  • Passwörter dürfen nicht gespeichert werden, sodass man sich automatisch einloggen kann, auch wenn man das Passwort nicht kennt; möglich ist die Nutzung eines Passwort-Safes, der die Passwörter verschlüsselt speichert und nur nach Eingabe eines Masterpasswortes die Passwörter freigibt
  • bei der Nutzung von mobilen Geräten ist die Nutzung von öffentlichen / fremden Internetzugängen (z.B. kostenloses WLAN im Restaurant) während einer dienstlichen Nutzung nicht zulässig
  • dienstliche Daten dürfen nur verschlüsselt gespeichert und transportiert werden

Weitergehende Informationen findest du auf den Seiten des Justizministeriums sowie der Lehrerfortbildung Baden-Württemberg.

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